Satzung des Fördervereins Klinikum München-Bogenhausen e.V.
Fassung: 06. November 2011
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Förderverein Klinikum München-Bogenhausen“. Er ist im Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in München.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Gesundheitspflege, insbesondere von Maßnahmen und Veranstaltungen, die der Patientenaufklärung, der gesundheitlichen Früherkennung oder der Rehabilitation dienen.
- Dieser Zweck soll unter anderem erreicht werden durch die Beschaffung von Mitteln und deren Verwendung insbesondere für
- Beratung und Hilfe für Patienten und deren Angehörige, auch unter Zuhilfenahme von bereits bestehenden Einrichtungen und Selbsthilfegruppen sowie von Fachkräften aus dem Klinikum München Bogenhausen mit Mitteln des Vereins,
- Erste-Hilfe-Kurse, Vorträge, Maßnahmen zu Bewältigung von körperlichen Beeinträchtigungen,
- Unterstützung des ehrenamtlichen Patientenbetreuungsdienstes,
- Vergabe von Stipendien und Fördermittel zur Fort- und Weiterbildung,
- Unterstützung des Notarztdienstes im Münchener Osten
Eine Unterstützung kommerzieller Zwecke ist ausgeschlossen.
3. Über Förderanträge entscheidet der Vorstand unter Beachtung der Nrn. 1 und 2.
4. Eine einmalige Förderung begründet keine Ansprüche auf künftige Förderung.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie ausschließlich eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Zweck des Vereins ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Die Mittel des Vereins und etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigen.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen und nicht rechtsfähige Vereine werden, die bereit sind, die Vereinszwecke zu fördern. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung.
- Mitglieder im Sinne § 4.1 können auf Wunsch auch als Fördermitglieder geführt werden. Der jährliche Fördermitgliedsbeitrag beträgt € 200,00. Darüber hinaus kann die Höhe des Fördermitgliedsbeitrags nach Wahl des Fördermitglieds durch Selbsteinschätzung erfolgen. Die besondere Fördermitgliedschaft kann auf Wunsch erstmals ab sofort erworben werden.
- Auf Vorschlag kann der Vorstand Ehrenvorstandsmitglieder und Ehrenmitglieder ernennen.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) bei juristischen Personen oder sonstigen Vereinigungen mit deren Auflösung,
c) durch freiwilligen Austritt,
d) durch Ausschluss aus dem Verein. - Der freiwillige Austritt kann unter einer Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erklärt werden.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist.
- Ein Mitglied kann bei groben Verstößen gegen die Ziele des Vereins oder wenn es dem Ansehen des Vereins schadet, durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.
- Ein Mitglied hat beim Ausscheiden aus dem Verein keinerlei Ansprüche finanzieller Art gegen den Verein.
- Der/die Betroffene ist vor der Beschlussfassung anzuhören. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem/der Betroffenen das Einspruchsrecht an die Mitgliederversammlung zu, die endgültig entscheidet. Der ordentliche Rechtsweg wird damit nicht ausgeschlossen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder üben ihre Rechte in der Mitgliederversammlung aus. Sie haben die Beiträge zu entrichten, die von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die im Laufe eines Jahres eintreten, entrichten den Beitrag für das ganze Jahr.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist für die folgenden Aufgaben zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts, des Kassenberichts und des Berichtes der Kassenprüfer.
b) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge.
c) Entlastung des Vorstandes durch die Mitglieder
e) Wahl und Abberufung des Vorstandes.
f) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.
g) Wahl des/der Kassenprüfer/s. - In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf andere Vereinsmitglieder ist nicht zulässig.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden des Vorstandes oder, bei Verhinderung, von einem/-er der Stellvertreter/-innen mindestens einmal im Jahr schriftlich einberufen. Die Einladung erfolgt unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse dies erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen und des Zwecks verlangt.
§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden (Vorstand), bei Verhinderung von einem/-er der Stellvertreter/innen (Vorstand) geleitet. Sind alle verhindert, bestimmt die Versammlung eine/n Leiter/in.
- Der/die Protokollführer/-in wird von der Versammlung bestimmt. Der/die Protokollführer/in kann auch ein Nichtmitglied sein.
- Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleitung. Sie muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Viertel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
- Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Zur Änderung der Satzung sowie zur vorzeitigen Absetzung von Vorstandsmitgliedern ist eine Mehrheit von ¾ der abgegeben gültigem Stimmen erforderlich.
- Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, die die Ergebnisse der Mitgliederversammlung enthält. Sie ist von der Versammlungsleitung und vom/von der Protokollführer/ in zu unterzeichnen.
§ 10 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden des Vorstandes, bis zu drei stellvertretende/n Vorsitzende/n des Vorstandes, dem/der Schatzmeister/-in und dem /der Schriftführer/-in.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
- Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung u. Einberufung d. Mitgliederversammlung, Aufstellung d. Tagesordnung,
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) Vorbereitung der Rechnungslegung und der Erstellung des Jahresberichtes,
d) Entscheidung über die Vergabe von Fördermitteln,
e) die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens,
f) Geschäftsführung des Vereins. - Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, seine/ihre Stellvertreter/-innen, der/die Schatzmeister/-in und der/die Schriftführer/-in. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam nach außen.
- Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich. Sie erhalten Aufwendungen, die durch ihre Tätigkeit für den Verein entstanden sind, gegen Nachweis im angemessenen Umfang erstattet.
- Der Vorstand kann bis zu fünf Beisitzer berufen, die ihn in der Erledigung seiner Arbeit unterstützen
§ 11 Geschäftsordnung
- Die Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, wenn die Satzung keine andere Mehrheit bestimmt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
- Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
- In dringenden Fällen ist der/die Vorsitzende berechtigt, allein zu entscheiden. Der Vorstand ist unverzüglich zu unterrichten.
- Die Leitung der Mitgliederversammlung und der Sitzungen des Vorstandes obliegen dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall den Stellvertreter/innen.
§ 12 Finanzierung
Die zur Erreichung des Vereinszweckes erforderlichen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen aufgebracht. Über die Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von ¾ der anwesenden Mitglieder. Im Falle der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch den zur Zeit der Auflösung amtierenden Vorstand.
§ 14 Vermögensauflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen des Vereins der Landeshauptstadt München zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere für die gesundheitliche Vorsorge ihrer Bürger/-innen, zu verwenden hat.
Diese Fassung wurde durch die Mitgliederversammlung am 06.Oktober 2011 beschlossen.
Wir sind eine dem gemeinnützigen Zweck dienende Körperschaft der öffentlichen Gesundheitspflege und mit Bescheid vom 23.07.1998 unter der StNr. 843/16910 vom Finanzamt München für Körperschaften als besonders förderungswürdig anerkannt.
Die Satzung kann hier geladen werden.